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Bildungs- und Teilhabeleistungen

Beschreibung

Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leristungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren. 

Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sachgebiet Ordnung und Soziales der Stadt Rahden für die Leistungserbringung zuständig. 

Für andere Leistungen (Bürgergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld) ist das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke für die Entscheidung über den Antrag zuständig. 

Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF-Datei auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen. 

Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden den Empfängern von SGB II- und SGB XII-Leistungen ohne gesonderten Antrag im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres im August und des 2. Schulhalbjahres im Februar ausgezahlt. 

Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die automatische Leistungsauszahlung hingegen nicht. Hier sind gesonderte Anträge beim Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zu stellen. 

Alle weiteren Leitungen für 

  • Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen
  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Lernförderung und
  • Schülerbeförderung

müssen ebenfalls gesondert beantragt werden. 

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen