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Gebäudeeinmessung

Beschreibung

Gebäudeeinmessungspflicht nach § 16 VermKatG NRW

Seit dem Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) am 01.08.1972 sind Eigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet, Veränderungen im Gebäudebestand auf ihre Kosten nach deren Fertigstellung (Nutzungsbeginn) von einer zur Katastervermessungen befugten Vermessungsstelle - Ihrem Kataster- oder Vermessungsamt - oder einem in NRW ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung hat auch nach dem neuen Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 01.03.2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) weiterhin Bestand. Gebäude oder Anbauten von geringer Grundrissfläche (weniger als 10 m²) oder Bedeutung (zum Beispiel Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Fahrgastunterstände, Behelfsbauten, fliegende Bauten) unterliegen nicht der Einmessungspflicht, können jedoch für das Liegenschaftskataster als charakteristische topographische Merkmale der Liegenschaften (Katastertopographie) besonders erfasst werden.

Die Katasterverwaltung hat den gesetzlichen Auftrag, alle Gebäude nachzuweisen und zu beschreiben, um den vielfältigen Anforderungen von Recht, Verwaltung und Wirtschaft gerecht zu werden. Hier sind vor allem die Bereiche Landes- und Bauleitplanung, Boden- und Bauordnungg sowie Umwelt- und Naturschutz zu nennen. Die Verpflichtung zur Beibringung der für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 VermKatG NRW den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern auferlegt. Das Kataster- und Vermessungsamt überwacht diese Einmessungsverpflichtung und fordert gegebenenfalls die Eigentümerinnen und Eigentümer der betreffenden Grundstücke auf, die bisher versäumte Gebäudeeinmessung in Auftrag zu geben.

Die Gebäudeeinmessungspflicht ist eine öffentliche Verpflichtung, die den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, die zum Zeitpunkt der Aufforderung im Grundbuch eingetragen sind, obliegt. Sie wird wirksam, sobald ein Gebäude errichtet oder im Grundriss verändert wird, ohne dass es eines besonderen Hinweises der Behörde oder eines Verwaltungsaktes bedarf., der diese Pflicht nochmals auferlegt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn das Gebäude oder die Gebäudeveränderung nach der geltenden Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig ist. Falls nach Ablauf der Frist ein Einmessungsantrag nicht vorliegt, muss das Kataster- und Vermessungsamt aufgrund der Ermächtigung aus § 16 Abs. 3 VermKatG die erforderliche Gebäudeeinmessung auf Kosten des jeweiligen Eigentümers durchsetzen. 

Kastaster- und Vermessungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW)

Gebührenordnung für Kataster- und Vermessungsbehörden NRW

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