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Vergnügungssteuer
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben wird. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören z. B. gewerbliche Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Veranstalter der genannten Vergnügungen bzw. der Eigentümer der betriebenen Spiel- und Unterhaltungsgeräte.
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Rahden
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Zuständige Einrichtungen
- Sachgebiet Finanzen
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- Rathaus Nebengebäude - Lange Straße 5
- 32369 Rahden
- Postfach 129
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- Telefon:
05771 73-0 - Fax:
05771 73-63
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Carsten Dreyer
Sachgebietsleitung- Telefon:
- 05771 73-56
- E-Mail:
- c.dreyer@rahden.de
-
Herr Ralph Picker
Fachbereichsleitung- Telefon:
- 05771 73-51
- E-Mail:
- r.picker@rahden.de