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Fahrerlaubnis: Umtausch des Führerscheins bei Namensänderung
Beschreibung
Der Führerschein kann im Fall einer Namensänderung auf den neuen Namen geändert werden, beispielsweise bei Heirat. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.
Der Name im Führerschein muss erst dann geändert werden, wenn dieser nicht mehr aus dem Ausweis ersichtlich ist.
- § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Erteilung)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Meldepflichten)
- Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein
- Urkunde über die Änderung (z.B. Heiratsurkunde)
- ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
Eine vorläufige Fahrerlaubnis bzw. ein befristeter Führerschein berechtigt nur zum Fahren im Inland.
Der Hauptwohnsitz muss in Rahden sein.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Einen Termin können Sie telefonisch oder online reservieren.
Die Gebühr beträgt 36,00 Euro.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Sachgebiet Ordnung und Soziales - Bürgerservice
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- Rathaus - Lange Straße 9
- 32369 Rahden
- Postfach 129
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- Telefon:
05771 73-220 - Fax:
05771 73-60 - E-Mail:
buergerservice@rahden.de
- Telefon:
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