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Melderegisterauskunft

Beschreibung

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Es wird unterschieden zwischen einer 

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben. 

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.

§§ 44 ff Bundesmeldegesetz (BMG)

Eine Auskunft au dem Melderegister kann nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeichterte Daten, z. B. die letzte bekannte Anschrift und das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Übereinstimmung im Melderegister gefunden wird.

Seit dem 01. November 2015 bedarf es zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben. 

Sie können die Melderegisterauskunft über das Online-Formular nach vorheriger Bezahlung der Gebühr oder persönlich im Bürgerservice der Stadt Rahden beantragen.

Die Höhe der Verwaltungsgebühren für eine Auskunft aus dem Melderegister richtet sich nach Tarifstelle 5.1 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:

  • für einfache Melderegisterauskünfte je Betroffenen  11,00 €
  • für erweiterte Melderegisterauskünfte je Betroffenen 15,00 €
  • für Auskünfte, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z. B. Archivauskunft) je Betroffenen 20,00 €
  • für örtliche Ermittlung je Betroffenen 45,00 €

Zuständige Einrichtungen