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Hundesteuer

Beschreibung

Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt: Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. Der Steuersatz kann sich deshalb für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen.
 
Die jeweiligen Steuersätze werden in der Hundesteuersatzung festgelegt, die Sie im Ortsrecht der Stadt Rahden finden.
 
Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu privaten Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
 
Anzumelden ist ausnahmslos jeder Hund nach der Aufnahme oder wenn der Hund dem Halter durch Geburt einer im Haushalt lebenden Hündin zugewachsen ist. Abzumelden ist ein Hund, wenn er nicht mehr im Besitz des Hundehalters ist, verstirbt oder der Besitzer des Hundes mit dem Hund in eine andere Gemeinde verzieht. Die Abmeldung erfolgt auch bei Umzug nicht automatisch. Ist ein Hund eingeschläfert worden, ist eine Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen.
 
Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr Hund versichert sein sollte. Er kann unter Umständen große Schäden verursachen, für die Sie als Hundehalter finanziell haften. Das gilt für kleine Hunde ebenso wie für größere.

Hundesteuersatzung der Stadt Rahden 

siehe An-/Abmeldeformular

Sie haben die Möglichkeit, die An-, Ab- oder Ummeldung Ihres Hundes mit dem bereitgestellten Formular vorzunehmen. Bitte drucken Sie dazu das Formular aus und senden es per Post oder auch per E-Mail ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Rahden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen