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Briefwahlunterlagen/Wahlschein beantragen

Beschreibung

Sie können am Wahltag nicht in Ihrem Wahlraum wählen und möchten Ihre Stimme per Briefwahl abgeben? Dann benötigen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Diese können Sie ca. 6 bis 8 Wochen vor dem Wahltermin online anfordern. 

Zur Ausstellung von Briefwahlunterlagn ist in der Regel ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Generell kann der Antrag aber auch formlos erfolgen und sollte dann folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Telefonnummer für Rückfragen
  • ggf. Adresse, an welche die Unterlagen gesandt werden sollen

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schritfliche Vollmacht vorlegen können. Auch diese befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dies gilt auch für Familienangehörige. 

Ferner besteht die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen persönlich im Wahlbüro des Rathauses zu beantragen und die Wahl an Ort und Stelle durchzuführen. Dazu muss die Wahlbenachrichtigung oder der Personalausweis vorgelegt werden. Im Wahlbüro werden die Briefwahlunterlagen nur an die antragstellende Person persönlich ausgehändigt oder übersandt. Eine Abholung durch eine andere Person ist nicht möglich. Nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung kurz vor der Wahl sehen die eintschlägigen Wahlgesetze vor, dass Briefwahlunterlagen an eine als die wahlberechtigte Person ausgehändigt werden, jedoch nur dann, wenn die Briefwahlunterlagen nicht mehr rechtzeitig auf dem Postweg übersandt werden können. Auch hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. 

Die nächste Wahl ist:

  • Wahl zum Europäischen Parlament im Frühjahr 2024

 

Wahlgesetze

  • Europäisches Wahlgesetz (EuWG)
  • Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung (BWG, BWO)
  • Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung NRW (LWG NW, LWO NW)
  • Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW)
  • Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW)
  • Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NW)
  • Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NW)

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis der Stadt Rahden eingetragen ist:

  • Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt von Amts wegen und auf Antrag
  • In das Wählerverzeichnis wird nur eingetragen, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Rahden gemeldet ist und die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt.
  • Bei Zuzug innerhalb bestimmter Fristen ist unter bestimmten Umständen nur die Eintragung auf Antrag möglich

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen