Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

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Dienstleistungsinformationen

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt wird an Personen geleistet, die

  • mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind,
  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und 
  • keine ausreichenden vorrangigen Sozialleistungsansprüche, insbesondere keine Leistungsansprüche nach dem SGB II, haben.

Leistungsberechtigt sind auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente und unter Umständen Kinder unter 15 Jahren, die bedürftig sind.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird auf Antrag gewährt. Die Antragstellung mit den erforderlichen Unterlagen erfolgt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen des Sachgebietes Ordnung und Soziales. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft. 

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Welche Nachweise und Unterlagen für die Prüfung und Berechnung Ihres Leistungsanspruchs benötigt werden, teilt Ihnen Ihre zuständige Sachbearbeiterin im Rahmen des Antragsgesprächs mit. 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 9.00 Uhr (freie Sprechstunde) sowie nach Terminvereinbarung. 

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