Suche
Vorkaufsrecht
Beschreibung
Die Stadt Rahden besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Baugesetzbuch (BauGB) steht der Stadt Rahden unter anderem ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn
- auf dem Grundstück laut Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
- das Grundstück in einem Umlegungs- oder Sanierungsgebiet liegt,
- das Grundstück unbebaut ist und mit Wohnbebauung bebaut werden könnte.
Um feststellen zu lassen, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht, ist der Grundstücksverkäufer verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Stadt Rahden mitzuteilen. Dies übernimmt in aller Regel der beurkundende Notar.
Die Kommune hat nach Mitteilung des Kaufvertrages zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder besteht im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht, stellt sie auf Antrag ein sogenanntes Negativzeugnis aus.
Der Notar benötigt dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufrechts nachgewiesen ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gebühr für die Bearbeitung beträgt je angefangene Stunde 25,00 €.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Sachgebiet Bauen und Wohnen
-
- Rathaus - Lange Straße 9
- 32369 Rahden
- Postfach 129
-
- Telefon:
05771 73-0 - Fax:
05771 73-62
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05771 73-73
- E-Mail:
- s.lappe@rahden.de