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Bestattungen

Beschreibung

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Einritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen eine gesetzliche Friedhofspflicht. 

In den Städten und Gemeinden gibt es städtische und kirchliche Friedhöfe. Ansprechpersonen für die kirchtlichen Friedhöfe (z. B. in Pr. Ströhen) sind die örtlichen Pfarrämter. 

Die städtische Friedhofsverwaltung ist zuständig für 

  • die Entgegennahme der Beisetzungsanmeldung einschließlich der Auswahl des Termines, der Art und der Lage des Grabes
  • die Benutzung der Friedhofskapelle
  • Fragen der Gräbergestaltung und -pflege
  • die Erteilung der Erlaubnis für das Errichten von Einfassungen und Grabsteinen
  • die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten
  • die Entgegennahme des Antrages für die (falls gewünscht, auch vorzeitige) Einebnung eines Grabes
  • die Aufrechterhaltung der Friedhofsordnung
  • die Führung von Gräberkarteien und -karten
  • Auskünfte und Festsetzung von Friedhofsgebühren
  • Änderung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an Gräbern und Grabstätten.

Bei eingetretenen Sterbefällen sind in aller Regel auch die in Anspruch genommenen Bestattungsunternehmen gerne bereit, die Angehörigen bei den anfallenden - nicht alltäglichen - Fragen vertrauensvoll zu beraten und bei Behördengängen zu vertreten. 

 

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Rahden. 

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen