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Schülerbeförderung

Beschreibung

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. Der Großteil der Verkehre zu den Schulen ist über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) realisiert.

Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten durch den Schulträger regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW). 

Fahrkosten entstehen, wenn der Schulweg (= Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule) in der einfachen Entfernung für Schüler und Schülerinnen der

    Primarstufe mehr als 2 km
    Sekundarstufe I mehr als 3,5 km
    Sekundarstufe II und der berufsbildenden Schulen mehr als 5 km beträgt.

Dies gilt auch für Schüler der entsprechenden Klassen an Förderschulen.

Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes (= Schuljahres) beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Erstattung ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes (= Schuljahres) gestellt wird.

- § 97 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfKVO NRW)

Für die Schülerbeförderung der Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig. Die Schülerbeförderung wird durch einen vom Schulträger eingerichteten Schülerspezialverkehr durchgeführt, dass heißt durch angemietete Taxen, Mietwagen oder Busse. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
Schulverwaltung

Kreis Minden-Lübbecke

Portastraße 13
32423 Minden

+49 571 807-21182
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schulamt@minden-luebbecke.de

Für die Schülerbeförderung der Berufsschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke sind die Schulbüros der jeweiligen Schule zuständig.