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Bewachungsgewerbe

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34a Gewerbeordnung (GewO)).

Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig.

Weitere Informationen finden Sie auch im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

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Zuständige Einrichtungen