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Gewerberegisterauskunft

Beschreibung


Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister. Die Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechenden Daten, die bis zum Tage der Auskunftserteilung angezeigt wurden.

Nach § 14 Absatz 6 der Gewerbeordnung darf der Name, die betriebliche Anschrift sowie die angezeigte Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht werden.

Weitere Daten können erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (zum Beispiel: zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen).

Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann schriftlich formlos und ggf. unter der Angabe von Gründen gestellt werden. Der Antrag soll die bekannten Angaben zu dem Gewerbebetrieb (zum Beispiel: Namen der Firma beziehungsweise des Gewerbetreibenden sowie die letzte bekannte Anschrift) enthalten.

Gewerbeordnung (GewO)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • eventuell Vertretungsvollmacht
  • Vorsprache nur persönlich.

Drei Werktage

Die Gebühr beträgt 13,00 €. Für Behörden, Krankenkassen, Handwerks- und Handelskammern etc. gebührenfrei.

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