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Sterbefälle

Beschreibung

Das Standesamt der Stadt Rahden beurkundet den Tod (Sterbefall) von Personen, die in der Stadt Rahden verstorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen). 

Ist die Person zu Hause verstorben, so ist

  • jede Person, die mit Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet. In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit der Beurkundung des Sterbefalles.

Ist die Person im Krankenhaus, Seniorenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Seniorenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.

Rechtsgrundlagen für die Sterbebeurkundung und die Gebührenbemessung sind:

  • §§ 28 - 33 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 37 - 44 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

Für die Beurkundung des Sterbefalles benötigt das Standesamt bzw. der Bestatter oder die anzeigende Person folgende Unterlagen:

  • Eheurkunde der letzten Ehe und ggf. einen Nachweis über die Auflösung der Ehe,
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen,
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis oder Meldebescheinigung),
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod (Todesbescheinigung)
  • schriftliche Sterbefallanzeige (wenn im Krankenhaus, Altenheim, Pflegeheim verstorben)

Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.

Die Beurkundung eines Sterbefalls ist gebührenfrei, ebenso die für gesetzliche Zwecke ausgestellten Sterbeurkunden  (z. B. für Krankenkasse, Rente).

Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden. Die erste Urkunde kostet 10,00 Euro, jede weitere Urkunde, die im selben Arbeitsgang ausgestellt wird, 5,00 Euro. 

Zuständige Einrichtungen