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Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Seit vielen Jahren wird von den Straßenverkehrsbehörden im Regierungsbezirk der Bezirksregierung Detmold der Handwerkerparkausweis OWL ausgegeben, der Handwerks- und Gewerbebetrieben unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen (s. u.) im gesamten Regierungsbezirk gewährt. Die Wahlmöglichkeiten für Interessenten in Bezug auf den Geltungsbereich dieser Ausnahmegenehmigungen wurden zuletzt sogar noch ausgeweitet; so kann nun auf Antrag auch für die anderen Regierungsbezirke der Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalens eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Der Handwerkerparkausweis OWL gilt für alle Handwerker und IHK-Mitgliedsunternehmen, die Reparatur- oder Montagearbeit an wechselnden Orten durchführen und hierfür einen Service- oder Werkstattwagen mit entsprechender fester Firmenaufschrift haben. Es ist dem Inhaber erlaubt, für die Dauer eines Jahres im Arbeitseinsatz auf allen öffentlichen Parkplätzen sowie in eingeschränkten Haltverbotszonen und auf Bewohnerparkplätzen unentgeltlich und uneingeschränkt zu parken.

Auf dem Handwerkerparkausweis können bis zu 5 Kennzeichen von Fahrzeugen des Betriebes angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original nur von einem dieser Fahrzeuge benutzt werden darf. Die Fahrzeuge müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Es sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen wie auch die Firmenbeschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt zum Parken

im eingeschränkten Haltverbot/in Haltverbotszone
auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
auf Bewohnerparkplätzen und in verkehrsberuhigten Bereichen.
Sofern diese Erleichterungen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, ist es möglich, individuelle Lösungen im Gespräch mit den Straßenverkehrsbehörden zu suchen. Die sich daraus ergebenden Ausnahmegenehmigungen sind dann allerdings ortsgebunden und nicht gebietsübergreifend einsetzbar.

Die Gebührenhöhe für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen jedweder Art liegt im Ermessen der ausstellenden Straßenverkehrsbehörde und sollte bei Antragstellung erfragt werden.

§ 46 Straßenverkehrsordnung

Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§ 45, 46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Dies ist entweder das Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke oder, sofern es die Gemeinden Hille, Hüllhorst und Stemwede, sowie die Städte Pr. Oldendorf und Rahden betrifft, der Bürgerservice des Kreises Minden-Lübbecke.

In allen anderen Städten und Gemeinden im Mühlenkreis werden die Handwerkerparkausweise von den örtlichen Bürgerbüros ausgestellt.

Ein Antragsvordruck ist nicht auszufüllen.

Sie sollten Ihren Antrag jedoch schriftlich begründen und die erforderlichen notwendigen Unterlagen beifügen.

Im Rahmen jedes Antrags- und Überwachungsverfahrens haben Sie umfangreiche Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten. So müssen Sie beispielsweise notwendigen Unterlagen vorlegen, Zugang zu Ihren Betriebsräumen gestatten oder Erklärungen abgegeben.

Sollten Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie binnen einer Monatsfrist den Rechtsweg beschreiten und Klage erheben. In einzelnen Ausnahmefällen ist dem Klageverfahren ein Widerspruchverfahren vorgeschaltet. Die in Ihrem jeweiligen Einzelfall gültigen Regelungen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der in Rede stehenden Bescheide entnehmen.

Für einen Ausweis mit der Gültigkeit für 1 Jahr fallen Kosten von 120,00 Euro an. Mehrere Ausweise für einen Betrieb sind möglich. Gebührenkürzungen für kürzere Zeiträume sind nicht vorgesehen. Die Kosten für örtlich begrenzte Ausweise weichen voneinander ab.

Zuständige Einrichtungen