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Fahrerlaubnis: Umtausch ausländischer Führerscheine

Kurzbeschreibung

Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben und weiter fahren möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. Dies gilt jedoch nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.

Seit dem 01.07.2011 darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur noch dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter erreicht ist. Das heißt, man muss 18 Jahre alt sein, um hier - zum Beispiel mit einem US-amerikanischen Führerschein - Auto fahren zu dürfen.

Beschreibung

Inhaber von Fahrerlaubnissen der Europäischen Union (EU) und einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen in Deutschland von ihrer Fahrerlaubnis mit gewissen Einschränkungen Gebrauch machen. EU-Führerscheine sind grundsätzlich solange gültig wie im Ausstellungsland auch. Ausnahmen gibt es bei der Umschreibung der C und D- Klassen.

Das Absolvieren von Fahrstunden an einer Fahrschule ist nicht erforderlich.

Die Umschreibung der Fahrerlaubnis bei Drittstaaten (z. B. Türkei, Russland usw.) für PKW, Motorrad, Trecker wird grundsätzlich wie eine Ersterteilung behandelt. Es ist daher theoretischer und praktischer Unterricht an einer Fahrschule zu nehmen. Es empfiehlt sich, in jedem Einzelfall telefonisch mit dem Straßenverkehrsamt die Vorgehensweise abstimmen.

  • § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Anerkennung von EU-EWR-Fahrerlaubnissen)
  • § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
  • § 30 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber aus EU-/EWR-Staaten)
  • § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)
  • Anlage 11 (zu § 31) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)

Umtausch der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:

  • Personalausweis/Reisepass
  • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
  • Kopie des Führerscheines

Umtausch der Fahrerlaubnis von Drittstaaten (nicht EU-Staaten):

Klasse: B, BE, A, A1, M, L, T

  • Personalausweis/Reisepass
  • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
  • Sehtestbescheinigung
  • Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines
  • der ausländische Führerschein muss im Original mitgeschickt werden

Klasse: C und D

  • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
  • Personalausweis/Reisepass
  • augenärztliche Zeugnis
  • ärztliche Zeugnis
  • Erste Hilfe
  • Übersetzung des ausl. Führerscheins
  • der ausländischer Führerschein muss im Original mitgeschickt werden

zusätzlich bei D-Klassen

  • Leistungstest
  • Führungszeugnis

EU-Staaten:

Belgien

Luxemburg

Bulgarien

Malta

Dänemark

Niederlande

Deutschland

Österreich

Estland

Polen

Finnland

Portugal

Frankreich

Rumänien

Griechenland

Schweden

Irland

Slowakische Republik

Italien

Slowenien

Kroatien

Spanien

Lettland

Tschechische Republik

Litauen

Ungarn

 

Zypern

 

EWR-Staaten:

Norwegen

Island

Liechtenstein

Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden. Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.

Mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein dürfen Sie 6 Monate lang in Deutschland fahren, danach nicht mehr. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt an Ihrem Hauptwohnsitz.

Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.

Bei der Umschreibung von Führerscheinen, die in anderen Staaten ausgestellt wurden, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Sie ersparen sich in diesem Fall lediglich die vollständige Fahrschulausbildung.

Eine Ausnahme sind Führerscheine aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie müssen seit 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind jedoch zu beachten - bitte lassen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D entsprechend verlängern und beachten Sie die Beschränkungen bei der Klasse A1!

Umtausch der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:

36,30 Euro

Umtausch der Fahrerlaubnis von Drittstaaten (nicht EU-Staaten):

43,90 Euro

Zuständige Einrichtungen